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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.10.2012 - 14 W 88/12

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Leitsatz (amtlich)

Eine an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt vorprozessual gezahlte Geschäftsgebühr ist nicht vorrangig auf die nach § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr, sondern gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen.

 

Normenkette

RVG §§ 13, 15a Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, §§ 49-50, 56 Abs. 2, § 58 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 23.09.2012; Aktenzeichen 9 O 2257/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Kassel vom 23.9.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch. Vorprozessual hatte ihm der Antragsteller eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 1.079 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 31.500 EUR in Rechnung gestellt, die der Kläger zahlte. Nachdem das LG dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt hatte, beantragte der Antragsteller gem. § 47 RVG die Festsetzung eines Vorschusses i.H.v. 861,32 EUR, wobei er u.a. ausgehend von einem Gegenstandswert von mehr als 30.000 EUR eine 1,3 Verfahrensgebühr über 508,30 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer berechnete. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Verfügung vom 26.6.2012 die an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 558,88 EUR fest. Dabei zog sie eine 0,65 Geschäftsgebühr i.H.v. 254,15 EUR ab. Hiergegen legte der Antragsteller Erinnerung ein, mit der er an seinem Antrag auf Vorschusszahlung in voller Höhe festhielt. Die Erinnerung wurde mit Beschlus...

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