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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.05.2024 - 20 W 65/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB bei der Teilung in Wohnungs-/Teileigentum nach § 8 WEG

Leitsatz (amtlich)

1. § 878 BGB findet entsprechende Anwendung bei Eintritt eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisses in Folge des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB, hier der UmwandlGV (Hessen), für die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungs- bzw. Teileigentum nach § 8 WEG durch den Eigentümer.

2. Bezieht sich die Teilungserklärung nach § 8 WEG auf zwei Grundstücke im Rechtssinne führt erst der Eingang der auf Verfügung des Rechtspflegers nachgereichten Vereinigungserklärung nach § 890 BGB bei dem Grundbuchamt zum Eintritt einer Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung ist ausgeschlossen, weil der Antrag zu diesem Zeitpunkt auf einen nicht eintragungsfähigen Inhalt gerichtet war.

Normenkette

BauGB § 172; BauGB § 201a; BGB § 878; BGB § 890; WoEigG § 8

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2025; Aktenzeichen V ZB 22/24)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen wird die Zwischenverfügung vom 30.05.2022 aufgehoben, die Zwischenverfügung vom 16.01.2024 wird abgeändert und klarstellend bzw. ergänzend wie folgt neu gefasst:

Dem beantragten Vollzug der Teilungserklärung vom 17.03.2022 (UVZ-Nr. ... des verfahrensbevollmächtigten Notars) im Grundbuch steht als Hindernis entgegen, dass der erforderliche Nachweis nach § 250 Abs. 1 S. 1, § 250 Abs. 5 BauGB nicht vorliegt.

Zur Beseitigung des Hindernisses ist innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses die Genehmigungserklärung der zuständigen Behörde oder deren Erklärung, dass die Genehmigungspflicht nicht besteht, jeweils gemäß § 250 Abs. 5 BauG...

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