Leitsatz (amtlich)
§ 117 Abs. 1 FamFG findet im vereinfachten Unterhaltsverfahren keine Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2018, 1347 zum vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§ 36 ff. AUG).
Wird die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht begründet, fällt dem Rechtsmittelgericht die gesamte angefochtene Entscheidung zur Überprüfung an. In diesem Fall steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass sie nicht auf eine der in § 256 FamFG genannten Einwendungen gestützt wird.
Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2; FamFG § 256; FamFG § 257; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 474 FH 20024/18 VU)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zu Ziffer 1. des Beschlusstenors klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der von dem Antragsgegner an seinen Sohn X... (geboren am ...) für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 04.01.2019 einschließlich zu zahlende rückständige Unterhalt wird auf 1.676 EUR festgesetzt.
Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge auf 1.676 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Vater seines bei der Kindesmutter lebenden Sohnes X,... geb. am ..., für den das antragstellende Bundesland beginnend mit dem 1. Juli 2018 laufende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat. Mit Schreiben vom 06.11.2017 forderte die Unterhaltsvorschussstelle ... den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Vorbereitung der Geltendmachung von (übergegangenen) Unterhaltsansprüchen des Kindes auf. Auf die Mitteilungen des Antragsgegners vom 16.11.2017 und 05.07.2018, er sei arbeitslos und stehe ...