Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 04.06.2020 - 32 FH 7/20 - wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden je auf 12.886,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, die im Haushalt ihrer Mutter lebt und nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.09.2018 vom Landkreis ... Unterhaltsvorschussleistungen. Die aufgrund dessen der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner erwachsenen Unterhaltsansprüche hat der Landkreis ..., der zugleich die Beistandschaft für die Antragstellerin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übernommen hat (Bl. 6), mit Urkunde vom 30.01.2020 (Bl. 12) auf die Antragstellerin zurückübertragen.
Die Antragstellerin hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von auf sie rückübertragener, auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangener Kindesunterhaltsverpflichtungen in Höhe von 7.846,- EUR für den Rückstandszeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.04.2020 sowie in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des staatlichen Kindesgelds, Zahlbetrag 420,- EUR, beantragt (Bl. 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 17), der dem Antragsgegner am 05.06.2020 zugestellt worden ist (Bl. 25), hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt, nachdem es dem Antragsgegner unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Gelegenheit zur Stellungnahme und Geltendmachung von Einwendungen gegeben hat (Bl. 16).
Mit seiner am 22.06.2020 eingegangenen Beschwerde (Bl. 31) hat der - anwaltlich vert...