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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.06.2010 - 3 WF 72/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen ist unzulässig.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist personenbezogen und nicht vererblich, weswegen sie einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten auch im Falle einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht bewilligt werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 12.02.2010; Aktenzeichen 63 F 957/08)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG festgestellt, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nebst Beiordnungsantrag vom 20.10.2008 bzw. 12.6.2009 gegenstandslos geworden ist. Die Antragsgegnerin war am -.-. 2009 verstorben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegnerinvertreters. Dieser macht geltend, dass ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit des Rechtsanwaltes bestehe. In Fällen der pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag könne auch noch über den Antrag nach dem Versterben der Partei entschieden werden.

Auf den Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde durch den Rechtsanwalt unzulässig sei, teilte der Antragsgegnerinvertreter mit Schriftsatz vom 11.5.2010 mit, dass die Beschwerde auch im Namen der potentiellen Erben eingelegt werden soll.

Die Beschwerde des Antragsgegnerinvertreters ist gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als u...

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