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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.03.2006 - 6 UF 273/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für die beschwerte Partei im Versorgungsausgleich bei Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Versorgungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Legt ein Versorgungsträger gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein und stellen die Ehegatten hierzu keine Anträge, so ist auf Antrag der Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auf deren Schlechterstellung die Beschwerde abzielt; der anderen Partei ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Normenkette

ZPO § 119

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 F 106/05 S)

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin xxx beigeordnet.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das AG hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Die ... hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, da sich inzwischen herausgestellt hatte, dass in der erstinstanzlich erteilten Auskunft die Rentenanwartschaften der Ehefrau zu niedrig bewertet wurden. Aufgrund einer neu vorgelegten Auskunft der Beschwerdeführerin ergab sich eine höhere ehezeitbezogene Anwartschaft der Ehefrau.

Beide Parteien haben sich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zum Verfahren gemeldet. Dabei hat der Ehemann darauf hingewiesen, dass sich der Ausgleichsbetrag aufgrund der neu eingeholten Auskunft reduziert und beanstandet, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, dass "zugunsten der Antragsgegnerin zu wenige Anwartschaften übertragen worden sind".

Der Sen...

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