Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof bei Streit um Reduzierung des Mitgliedsbeitrags zum Versorgungswerk
Normenkette
BRAO § 89 Abs. 2; GVG § 17a; VwGO § 83
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.) Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig.
2.) Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
3.) Der Termin am 04.12.2023, 10:00 Uhr, wird aufgehoben.
4.) Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage gegen die Beklagte, festzustellen, dass er berechtigt ist, seinen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zwecks Aufrechterhaltung der dort bestehenden Mitgliedschaft auf den satzungsmäßigen Mindestpflichtbetrag (1/10) zu reduzieren, solange das Versorgungswerk durch die Anlage des Vermögens keine Verzinsung der eingezahlten Beiträge realisiert, die zumindest auf gleicher Höhe wie die Geldentwertung im gleichen Zeitraum liegt für die Beiträge, die durch das Versorgungswerk erhoben werden.
Der Kläger begehrt weiterhin vorab per Beschluss die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen.
Unzuständig ist der Anwaltsgerichtshof dann, wenn keine öffentlich/rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO vorliegen. Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die anwaltlichen Versorgungswerke gegeben, deren Rechte und Pflichten in den Rechtsanwaltsversorgungsgesetzen der Länder geregelt sind.
Die Versorgungswerke sind keine Fürsorgeeinrichtungen im Sinne ...