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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.03.2018 - 20 W 360/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich unzureichendem Aufgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot ist auf Beschwerde eines zu spät anmeldenden Gläubigers ohne Weiteres aufzuheben, wenn in dem Aufgebot bezüglich des in § 434 Abs. 2. S. 2 Nr. 2 FamFG normierten Anmeldungsadressaten lediglich Bezug genommen ist auf "§ 434 FamFG".

2. Der Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausschließungsbeschluss.

 

Normenkette

FamFG §§ 38, 58 Abs. 2, §§ 433-435, 454-456

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Entscheidung vom 18.09.2015)

 

Tenor

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18.09.2015 wird einschließlich des diesem zugrundeliegenden Aufgebots vom 13.07.2015 aufgehoben.

Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrages des Beteiligten zu 3) vom 29.12.2014 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ergeht diese Entscheidung gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

 

Gründe

I. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 29.12.2014, auf das nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 1-11 der Akte), hat der Beteiligte zu 3) einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger der A gestellt. Ausweislich der dem Antrag in Kopie beigefügten Bestellungsurkunde vom 26.07.2013 ist er zum Nachlasspfleger für deren unbekannte Erben bestellt worden. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Ermittlung der Erben sowie Vertretung der unbekannten Erben im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ein genau bezeichnetes Grundst...

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