Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Terminsgebühr bei einer teilweisen Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Bei einer teilweisen Klagerücknahme im Termin der mündlichen Verhandlung entsteht die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert, auch wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt wurde.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 10.07.2019; Aktenzeichen 2 O 255/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Juli 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 408,- EUR
Gründe
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.07.2019 (Bl. 180 bis 181 d. A.) ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht zugunsten der Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 131.400,- EUR festgesetzt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die 1,2 Terminsgebühr, die die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG und Nr. 3104 VV RVG an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat, aus einem Streitwert von 131.400,- EUR zu berechnen ist und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum RVG 2.007,60 EUR beträgt. Die 1,2 Terminsgebühr ist nicht - wie die Klägerin in ihrer Beschwerde meint - lediglich aus einem Gegenstandwert von 73.000,- EUR angefallen.
Der Streitwert betrug bei Aufruf der Sache am 14.11.2018 131.400,- ...