Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar die vollstreckungs- und die grundbuchrechtlichen Voraussetzung der Eintragung selbständig zu überprüfen, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung.
2. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss keine Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgen.
3. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur in den Fällen des § 868 ZPO von Bedeutung. Auch dann ist kein Widerspruch gegen die Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat den Vollstreckungsgläubigern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und des Erstbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 211.354,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Vollstreckungsschuldner unterwarf sich in der Urkunde des Notars A UR.-Nr. .../2001 B, O1, vom 2.11.2001 den Vollstreckungsgläubigern ggü. wegen Zahlung eines Betrages von 365.000 DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000 DM ab dem 1.1.2002 sowie nebst 10 % Zinsen aus 265.000 DM ab dem 1.1.2003 der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen (Bl. 8/20 d.A.).
Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners gegen diese Urkunde wurde durch Urteil des LG Frankfurt/M. vom 30.1.2004 - Az. 2/10 O 319/03 - abgewiesen. In dem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil vor dem OLG Frankfurt - Az. 10 U 146/04 -, das noch nicht abgeschlos...