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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.09.2003 - 20 W 103/01

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalter. Tagesordnung. Rechtsmissbrauch. Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

2. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.

3. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags

4. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen.

 

Normenkette

WEG §§ 21, 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 722/00)

 

Gründe

Der Antragsteller verlangt zuletzt nur noch, dem Antragsgegner als Hausverwalter der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft aufzugeben, auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag des Antragstellers als Tagesordnungspunkt aufzunehmen: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage. Einen ursprünglich weitergehenden Antrag des Antragstellershatte bereits das Amtsgericht zurückgewiesen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 26.04.1999 durch den Antragsteller nicht angefochten worden. Gegen die Zurückweisung des oben angegebenen Antrages hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zunächst durch Beschluss vom 14.10.1999 im Verfahren 2/9 T 609/99 zurückgewiesen hatte. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hatte der Senat durch Beschluss vom 23.10.20...

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