Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 07.10.1998; Aktenzeichen 312 F 1025/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; §§ 1, 11 GKG i.V.m. Nr. 1952 KV).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Der am … geborene Antragsteller, der Sohn des Antragsgegners aus dessen 1984 geschiedener Ehe mit der Mutter des Antragstellers, hat Prozeßkostenhilfe beantragt für eine Unterhaltsklage, mit der er die Verurteilung des Antragsgegners zu monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.100,00 DM, beginnend ab 01.08.1998, anstreben will.
Der Antragsteller besucht zur Zeit, und zwar ab Beginn des Schuljahres 1998/1999, die … in …, mit dem Ziel, nach 3 Jahren das Wirtschaftsabitur abzulegen und, wie er behauptet, aufbauend auf seiner Lehrausbildung das Fach Maschinenbau zu studieren.
Zunächst hatte er die Hauptschule, in der er eine Klasse wiederholen mußte, abgeschlossen und dann eine Lehrausbildung zum Industriemechaniker mit gutem Abschluß absolviert. Bis in die Zeit der Lehre, d.h. bis November 1992, leistete der Antragsgegner Unterhalt und stellte diese Unterhaltszahlungen nach seinem Vortrag ein, nachdem die Ausbildungsvergütung den Bedarf des Antragstellers deckte.
Nach dem sich anschließenden Zivildienst sei der Antragsteller, so sein Vortrag, „persönlich gereift” und habe bedauert, die Schule frühzeitig abgebrochen und „sich einer besseren Schulausbildung verweigert” zu haben. Aus diesem Grund habe er dann im September 1997 im Schuljahr 1997/1998 … in …, eine …, besucht und dort mit Ende des Schuljahres 1997/1998 die „Fachschulreife” erworben, die der Mittleren Reife entspricht.
Mit Beschluß vom 07.10.1998 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Offe...