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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2005 - 19 W 26/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 3 O 153/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Gießen vom 12.5.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Rückforderung der an die Antragsgegnerin gezahlten Maklerprovision mangels Erfolgssaussicht versagt.

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu. Die an die Antragsgegnerin geleistete Zahlung erfolge mit Rechtsgrund. Mit ihr wurde eine rechtsverbindliche Forderung der Beklagten auf Maklerprovision erfüllt. Eine Vertragsverletzung, die die Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 654 BGB zur Rückzahlung des bereits empfangenen Maklerlohns verpflichten könnte, liegt nicht vor.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass § 654 BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Makler nicht dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, jedoch sonst unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider gehandelt hat (BGH NJW 1985, 45, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin und den Zedenten nicht darauf hinwies, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem von der Antragstellerin und dem...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
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Der Anspruch auf den Maklerlohn[1] [Bis 22.12.2020: Mäklerlohn] und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler[2] [Bis 22.12.2020: Mäkler] dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.[1] Geändert durch ...

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