Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.04.2003 - 3 WF 57/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 620c ZPO sind Entscheidungen nicht anfechtbar, durch die eine einstweilige Regelung abgelehnt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Ablehnung einer positiven Regelung gleichkommt.

 

Normenkette

ZPO § 620c

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 65 F 1883/01 SO)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 500 Euro.

 

Gründe

Die Kindeseltern begehren im Hauptsacheverfahren jeweils die alleinige elterliche Sorge für die ehelichen Kinder X., geboren am … sowie Y., geboren am … Die Kindesmutter hat beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die gesundheitliche/medizinische Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass die dringende Gefahr bestehe, dass im Falle eines Unfalls der Kinder keine hinreichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater gewährleistet sei, weil er als Angehöriger der Zeugen Jehovas aus Glaubensgründen u.a. Bluttransfusion ablehne. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das AG – FamG – hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Kindesmutter auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da ein dringender Regelungsbedarf derzeit nicht hinreichend dargetan sei. Gegen den am 3.1.2003 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter durch Schriftsatz vom 22.1.2003, der am 30.1.2003 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 620c ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist dass das FamG eine Regelung aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossen hat. Dagegen sind nicht anfechtbar Entscheidungen, durch die eine einstweilige Anordnung abgelehnt worden ist und zwar selbst dann nicht, wenn die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


OLG Celle 1 U 88/03
OLG Celle 1 U 88/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung des Beschlusses § 522 Abs. 2  Leitsatz (amtlich) Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, trägt der Berufungsführer auch die Kosten der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren