Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Parteien einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits nicht betreiben, ist der Erlass eines Teilurteils über den Rest zulässig.
2. Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer verjährten nach früherem Recht binnen fünf Jahren, ohne dass eine Sekundärverjährung in Betracht kam.
3. Unerlaubte Rechtsberatung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft liegt vor, wenn sie für ihren Mandanten Vertragswerke (Gesellschafts- oder Pachtverträge) vorbereitet oder Ansprüche gegen Vertragspartner des Mandanten geltend macht, und zwar auch dann, wenn dies durch einen als Rechtsanwalt handelnden Gesellschafter oder einen angestellten Rechtsanwalt geschieht.
4. Zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Honoraransprüchen eines Wirtschaftsprüfers bei unerlaubter Rechtsberatung.
Normenkette
ZPO §§ 145, 301; WPO a.F. § 51a; RBerG Art. 1 § 1
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 3 O 16/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichterin - vom 25.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 1. abgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 18.952,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2005 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrags von 12.089,64 EUR wird die Zahlungsklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit nicht schon durch Beschluss vom 20.8.2007 darüber entschieden worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherhei...