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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 - I-6 U 166/08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 39 O 99/08)

BGH (Aktenzeichen IX ZR 188/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen IX ZR 188/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2008 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger sind Vorzugsaktionäre der Beklagten. Sie begehren die Feststellung, dass ihnen nach Aufhebung des mit Beschluss des AG K. vom 1.12.2004 (... IN .../04) über das Vermögen der Beklagten eröffneten Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG K. vom 31.12.2007 gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG ein Stimmrecht sowie Nachzahlungsrechte für die Zeit ab dem Geschäftsjahr 2003 der Beklagten zustehen. Zum Sachverhalt im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung gegen das den Klagen stattgebende Urteil verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Rechtsfehlerhaft habe das LG von einer telelogischen Extension des § 227 Abs. 1 InsO abgesehen. Diese Vorschrift sei entgegen der vom LG vertretenen Auffassung wegen einer planwidrigen Regelungslücke im Wege richterlicher Rechtsfortbildung dahin auszulegen, dass die Beklagte als Insolvenzschuldnerin nicht nur von den Restverbindlichkeiten ggü. den Insolvenzgläubigern befreit werde, sondern auch von den Nachzahlungsrechten...

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