Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Urteil vom 30.08.2005 - I-20 U 182/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2000)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen I ZR 164/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.10.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "A." im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Endstufenverstärker, Lautsprecher, Kabel- und Kabelverbindungen zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zur Kennzeichnung von Waren erfolgt, die von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung von Dritten mit dem Zeichen gekennzeichnet und in einem Mitgliedsstaat des Abkom-mens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

2. durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren:

Elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektroakustische Verstärker, und Autolautspre-cher (Klasse 9) in die Eintragung der Übertragung der deutschen Marke 2 ... "A." im Mar-kenregister einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 60 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) zu 35 % und die Beklagte zu 2) zu 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 2 ... "A.", die Beklagte zu 1) war Lizenznehmerin dieser Marke. Die Marke wurde von einem Herrn N. E. als Treuhänder für den Ehemann der Beklagten zu 2) und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn R. F., am 10.8.1993 für elektrotechnische und elek-tronische Apparate, insbesondere auch für Verstärker und Autolautsprecher angemeldet. Die Beklagte zu 2) erwarb die Marke am 23.7.1998 von Herrn N. E. Die Klägerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die sich mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Entstufenverstärker und Lautsprechern befasst. Sie ist Inhaberin der am 23.9.1991 in Italien angemeldeten und dort am 28.9.1994 eingetragenen italienischen Marke "A." sowie "(Logo) A." (vgl. Anlage K 1 und K 3). Das Warenverzeichnis dieser Marken umfasst insbesondere HiFi-Geräte für Kfz. Die Parteien streiten um die Rechte an der deutschen Marke "A.". Die Klägerin begehrt gem. §§ 17, 27 MarkenG von der Beklagten zu 2) Übertragung der Marke A., hilfsweise verlangt sie Einwilligung in die Löschung der Marke. Des Weiteren hat sie ursprünglich beide Beklagte, nach der in der Berufungsinstanz von den Parteien übereinstimmend erklärten Teilerledigung nur noch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung der Klagemarke in Anspruch genommen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien begann im Jahr 1992, als Herr R. F. anlässlich einer Messe an die Klägerin herantrat und eine Zusammenarbeit, insbesondere eine Vermarktung der A.-Produkte der Klägerin in Deutschland vorschlug. Die Parteien erwogen zunächst, eine deutsche Vertriebsgesellschaft mit der Bezeichnung "A. Deutschland GmbH" zu gründen, in der Herr R. F. als "maßgeblich Verantwortlicher" tätig werden sollte. Hierzu kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 10.9.1993 (Anlage K 15) teilte die Klägerin Herrn R. F. mit, dass der Plan ihrer Gesellschafter C. und M., eine neue "Associate Company", die für A. in Deutschland zuständig sein sollte, im Moment aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Unabhängig von den Vertragsverhandlungen betreffend die Gründung einer Vertriebsgesellschaft in Deutschland hatte die Beklagte zu 1) bereits Ende 1992 damit begonnen, von der Klägerin bezogene A.-Produkte in Deutschland zu vertreiben. Auch nach der Mitteilung, dass die Gründung einer deutschen Vertriebsgesellschaft derzeit nicht in Betracht komme, setzte sich die Geschäftsbeziehung fort. Die Klägerin hat hierzu umfangreichen Schriftwechsel vorgelegt, um die Art der geschäftlichen Beziehung der Parteien zu dokumentieren. Hieraus ergibt sich, dass Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten zu 1) hauptsächlich Herr R. F. war. In fast allen Unterlagen enthält der Briefkopf der Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) nicht nur das Unternehmenskennzeichen "E.", sondern auch die Zeichen "(Logo) A." und "A. Cabel". Im Folgenden wird der Schriftwechsel der Parteien im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung ausschnittweise dargestellt: Am 30.9.1992 sandte die Beklagte zu 1) durch Herrn R. F. ein Fax an die Klägerin mit Vorschlägen, wie ein Vertrieb von A.-Produkten in Deutschland gestaltet werden könnte, wo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


BGH I ZR 164/05
BGH I ZR 164/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Markeneintragung durch Agenten. Übertragung der Anmeldung. Markenrechtlicher Begriff des Agenten oder Vertreters bzw. des Agentenverhältnisses  Leitsatz (amtlich) a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren