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OLG Hamburg Urteil vom 27.02.2003 - 3 U 43/01

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Leitsatz (amtlich)

1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1.1.1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.

2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.

3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.

4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

MarkenG §§ 5, 11, 15, 17 Abs. 1, § 153 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 907/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, v. 20.12.2000 in der Weise abgeändert, dass der Zeitpunkt 15.11.1990, von dem an die Beklagte zu 2) Auskunft zu erteilen hat, durch den Zeitpunkt 26.1.1992 ersetzt wird. Im Übrigen werden die Berufungen beider Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu II. die Worte: „im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Magnetaufzeichungsträgern und Druckereierzeugnissen” durch die Worte: „für Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse”, und im Tenor zu III. die Worte: „im Zusammenhang mit der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung” durch die Worte: „für die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung”, ersetzt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 11/23 und die Beklagte zu 2) zu 12/23.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 220.000 Euro, die Beklagte zu 2) durch eine solche von 230.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rechte an der Bezeichnung „SNOMED”.

Die Klägerin ist eine amerikanische gemeinnützige Einrichtung, der mehr als 15.000 Pathologen angehören. Sie ist u.a. im Bereich der Qualitätssicherung für Laboratorien tätig und befasst sich mit der medizinischen Nomenklatur. Sie ist Inhaberin der am 22.5.1984 eingetragenen US-Marke „SNOMED” für Magnetbänder und Mikrofiche, die ein System für die Nomenklatur und Klassifikation medizinischer Terminologie enthalten (vgl. Anlagen A 21, A 28).

Die Klägerin verlegt ein von den Professoren C. und R. betreutes mehrbändiges Kompendium unter dem Titel SNOMED Systematized nomenclature of medicine, das seit 1974 in den USA publiziert wird. Seither sind drei Auflagen erschienen (SNOMED I, II und III), zunächst als Druckwerk, jedenfalls seit 1989 auch in elektronischer Form. Auf der Grundlage dieses (englischsprachigen) Werkes können krankheitsrelevante Informationen, einschl. der krankheitsbedingten Symptome, der erhobenen Diagnosen und der angewendeten Behandlung, einheitlich indexiert und dadurch auch elektronisch in einer einheitlichen Datenstruktur gespeichert werden (vgl. Anlagen A 1–3, A 25). Alle Versionen und Auflagen des Werkes tragen einen Hinweis auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsinhaberschaft entweder als förmliche Urheberhinweise oder durch sonstige namentliche Nennung der Klägerin (vgl. Anlagen A 2, 3, 20, 22). Das Kompendium wird in der internationalen wissenschaftlichen Lit. umfassend besprochen und ausgewertet, teilweise bereits seit den 70er Jahren (vgl. Anlagen A 4, 5).

Die Klägerin schloss am 15.9.1983 mit dem S.-Verlag einen Lizenzvertrag (Anlage A 18), in dem die Übersetzung und Übernahme von „SNOMED II” sowie der weltweite Vertrieb der deutschsprachigen Fassung im eigenen Namen durch den S. Verlag vereinbart wurde. Die deutsche Ausgabe sollte unter dem Originaltitel „SNOMED” sowie mit folgendem Hinweis erscheinen:

„Copyright S.-Verlag (…) Authorized translation from the English-language edition and updates published by the College …. Copyright 1979, 1982 The College …. All rights reserved.”

Der S.-Verlag erhielt eine Option für künftige Auflagen, die er aber nicht ausübte. Eine Unterlizenzierung Dritter war mit der Maßgabe untersagt, dass mit einem Verstoß alle mit dem Lizenzvertrag begründeten Rechte an die Klägerin zurückfallen sollten.

Die Klägerin gestattete dem Verlag auch die Übersetzung und Veröffentlichung ihrer Publikation „SNOMED Coding Manual” (vgl. Anlage B 1). Der 1988 verstorbenen Prof. Dr. med. W., der bereits in den 70er Jahren das Vorläuferwerk „SNOP” übersetzt hatte und 1975 an der „Field Trial Edition” beteiligt war, erstellte im Auftrag des S.-Verlags (vgl. Verlagsverträge Anlage B 1a) Übersetzungen und Bearbeitungen, die 1984 im S.-Verlag unter den Titeln „SNOMED Systematisierte Nomenklatur der Medizin Band I Numerischer Index”, „SNOMED Systematisierte Nomenklatur der Medizin Band II Alphabetischer Index” und „SNOMED Manual” (vgl. Anlagen B 2 und A 22) erschienen.

Auf der Rückseite des Titelblattes befanden sich die Hinweise (v...

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