Leitsatz (amtlich)
1. Ein schweizerisches Aktienzertifikat ist ein Wertpapier. Findet auf die Rechte an dem Aktienzertifikat gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, erfolgt die Übertragung des Aktienzertifikats in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AktG wie bei Inhaberaktien gem. §§ 929 ff. BGB.
2. Die Wirkung der Beschlagnahme gem. §§ 111c Abs. 1, 111b Abs. 1 StPO endet mit der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache, wenn eine Anordnung über den Verfall oder die Einziehung in dem Urteil nicht getroffen wurde.
3. Der Schutzbereich des behördlichen Veräußerungsverbots gem. §§ 111c Abs. 5 StPO, 136, 135 BGB wirkt gem. § 111g Abs. 3 S. 1 StPO auch zugunsten von Verletzten i.S.d. StPO; das gilt aber nur für solche Verletzte, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen.
4. § 111g Abs. 3 S. 5 StPO bestimmt lediglich, dass durch die Aufhebung der Beschlagnahme die zwischenzeitlich erworbene Rechtsstellung unberührt bleibt.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 3 O 466/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und seiner Streithelferin wird das am 13.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf – 3 O 466/01 – geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Aktienzertifikat Nr. 1 vom 25.8.1997 über 99 Inhaberaktien Nr. 2 bis Nr. 100 an der S. Immobilien AG, Zug, im Gesamtwert von nominal 99.000 Schweizer Franken an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar bezüglich der Klägerin in Höhe eines Betrages...