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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.03.2009 - I-5 U 63/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagerücknahme bei Abstandnahme von Klage gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gemeinschaft; Abgrenzung zur Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO; Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen bei vom Beklagten bestrittenen Werkvertrag; zur Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfanges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt die Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift, dass die Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft und nicht gegen die Gemeinschaft als solche gerichtet war und auch so beabsichtigt war, kommt eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Will der Kläger später im laufenden Prozess die Klage nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet wissen, ist dies nur im Wege der subjektiven Klagerücknahme möglich.

2. Verlangt der Werkunternehmer eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und bestreitet der Beklagte eine werkvertragliche Bindung kommt ein Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649, 242 BGB in Betracht.

3. Der Umfang der Leistungsbeauftragung ist auf der Grundlage der vertragsbegründenden Willenserklärungen nach den allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln.

 

Normenkette

ZPO §§ 319, 269; BGB §§ 133, 157, 242, 631, 649

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 10 O 220/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.2.2008 verkündete Urteil des LG Düsseldorf - Einzelrichter - Az.: 10 O 220/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Mit Schreiben vom 29.6.1995 wurde die Klägerin aufgefordert, ein Angebot für Instandsetzungs- und Abdichtungsarbeiten an der zum Wohnungseigent...

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