Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein suizidgefährdeter Patient auf der geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik bei einem ernsthaften Suizidversuch angetroffen, bedarf er zunächst einer sorgfältigen Überwachung. Es genügt nicht, dass dem Patienten die vermeintlich allein vorhandenen Selbstmordwaffen abgenommen werden.
2. 50.000 Euro als angemessenes Schmerzensgeld wegen eines hypoxischen Hirnschadens infolge eines Selbstmordversuches eines an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden selbstmordgefährdeten Patienten.
Normenkette
BGB §§ 823, 831, 847
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen 5 O 38/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.1.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden, die aufgrund ihres Selbsttötungsversuches am 6.6.1998 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreites – beider Instanzen – hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am 4.6.1966 geborene Klägerin leidet seit 1996 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, in deren Folge sich bei ihr suizidale Gedanken und Wünsche entwickelten. Seit März 1996 kam es zu stationären Aufenthalten in ...