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BGH Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 300/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßige Garantievereinbarung bei Kfz-Kauf. Kfz-Händler als Garantiegeber

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 8 U 48/01)

LG Mönchengladbach (Urteil vom 07.09.2000)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (im folgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Cherokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Für das Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie. Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine „Formel Z Gebrauchtwagen Garantie”. In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinbarung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißt es eingangs bzw. über den Unterschriften:

„Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sind beim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (…), (als führender Versicherer) versichert.”

„… Für die Annahme von Anzeigen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen hat der Fahrzeughändler die E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH” [= Beklagte] bevollmächtigt. Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag sind vom Fahrzeugkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen.”

Bei Abschluß der Garantievereinbarung erhielt der Kläger ein von der Beklagten erstelltes Heft mit dem Titel „Formel Z Gebrauchtwagen Garantie”. Darin steht auf der ersten Seite unter anderem:

„… Um Ihnen im Falle eines Schadens mit einer reibungslosen Abwicklung zu helfen, hat Ihr Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen.”

Auf der nächsten Seite heißt es unter der Überschrift „Formel Z – Die Vertragspartner”:

„Partner dieses Formel Z Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler.

Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immer direkt an E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH …

Formel Z wurde von Ihrem Fahrzeughändler versichert bei L. Versicherer Lo. … (als führender Versicherer)”

Auf den folgenden Seiten sind „Formel Z – Zusätzliche Leistungen”, „Hinweise zur Schadensabwicklung”, „Allgemeine Bedingungen zur Formel Z Gebrauchtwagen Garantie”, „Wartungs/Inspektionsbestimmungen” sowie – von der ausführenden Werkstatt auszufüllende – „Wartungs/Inspektions Nachweis(e)” abgedruckt. Unter dem 3. Februar 1999 stellte die Fahrzeughändlerin dem Kläger unter anderem für die „E. Garantie” 2.068,96 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Im November 1999 trat an dem Fahrzeug infolge des Betankens mit Normalbenzin ein Motorschaden auf, den der Kläger von der Fahrzeughändlerin reparieren ließ. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 15.193,32 DM unter Berufung auf die Allgemeinen Garantiebedingungen ab, wonach unter anderem keine Garantie für Schäden besteht, die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er beruft sich darauf, nach der ihm allein überlassenen Betriebsanleitung für den amerikanischen Markt habe er das Fahrzeug mit Normalbenzin betanken dürfen. Die Beklagte wendet in erster Linie ein, aus der Garantievereinbarung sei nicht sie, sondern gegebenenfalls die Fahrzeughändlerin zur Leistung verpflichtet. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der – zugelassenen – Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, ausgeführt:

Wegen der Unklarheiten und Widersprüche des Vertrages hinsichtlich des Garantiegebers und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vertragsbedingungen von ihr vorgegeben seien, müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe nicht die Fahrzeughändlerin, sondern sie selbst die vertragliche Garantie übernommen. Allerdings seien sowohl in der Garantievereinbarung als auch in den Garantiebedingungen Formulierungen enthalten, aus denen die Beklagte herleite, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber sei, während sie selbst lediglich die Aufgabe eines von diesem eingesetzten Abwicklers wahrnehme. Dies werde jedoch für den Kunden nicht hinreichend deutlich. Vielmehr würden die Aufgaben der Beklagten und die als ihr Produkt beschriebene „E. -Garantie” in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer eigenen Garantieübernahme erwecke. Bereits im Ansatz erscheine es für den Fahrzeugkäufer fernliegend, daß den Verkäufer, der eine eigene Haftung für Fahrzeugmängel gerade ausschließe und dem Kunden deshalb eine „E. Garantie” anbiete, nunmehr doch eine – vertragliche – Garantieverpflichtung treffen solle. Hinzu komme, daß auch der Inhalt der Garantiebedingungen neben der Anpreisung als „E. -Garantie” Anhaltspunkte für eine unmittelbare Haftung der Beklagten gebe. Bestimmte zusätzliche Leistungen wie Bahnfahrtkosten bis zu 100 DM würden nach dem Wortlaut der Bedingungen von der Beklagten übernommen. Mit ihr sei im übrigen der Reparaturumfang abzustimmen und sie übernehme „die Abrechnung der Reparaturkosten zwischen der Werkstatt und dem Versicherer”. Schließlich seien Ansprüche aus dem Formel Z-Vertrag von dem Fahrzeugkäufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Da auch die Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten Garantieausschlusses nicht vorlägen, schulde die Beklagte dem Kläger die Erstattung der Reparaturkosten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei dem Kläger aus der in Rede stehenden Garantievereinbarung verpflichtet, die geltend gemachten Reparaturkosten zu ersetzen.

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer Vertragspartner des Klägers in bezug auf die Garantievereinbarung ist. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, wegen der sich im Hinblick auf die Person des Garantiegebers aus dem Vertrag ergebenden Unklarheiten und Widersprüche und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die formularmäßigen Vertragsbedingungen von der Beklagten vorgegeben seien, müsse sich diese so behandeln lassen, als habe nicht der Verkäufer des Kraftfahrzeugs, sondern sie selbst die vertragliche Garantieverpflichtung dem Kläger gegenüber übernommen.

a) Das Berufungsgericht stützt diese Ansicht, ohne das allerdings ausdrücklich zu sagen, anscheinend auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vertragspartei, die die vorformulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrags stellt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zum Nachteil der Beklagten würde danach voraussetzen, daß diese Vertragspartei der Garantievereinbarung mit dem Kläger wäre. Das ist jedoch gerade streitig. Zur Klärung dieser Frage ergibt sich daher aus § 5 AGBG nichts.

b) Darüber hinaus trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die streitige Garantievereinbarung sei in bezug auf die Person des Garantiegebers unklar und widersprüchlich, nicht zu. Vielmehr ist der Vereinbarung zu entnehmen (§§ 133, 157 BGB), daß Vertragspartner des Klägers die Fahrzeughändlerin ist. Der Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantievereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a m.w.Nachw.).

aa) Das Vertragsformular ist nicht von der Beklagten, sondern von der Fahrzeughändlerin unterzeichnet. Aus der Urkunde ist nichts dafür ersichtlich, daß dies gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der Beklagten geschehen ist. Vielmehr heißt es eingangs der Urkunde ausdrücklich, daß der Fahrzeugkäufer „vom Fahrzeughändler” Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefügten „Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen” erhält. Bereits daraus ergibt sich unmißverständlich, daß Garantiegeber der unterzeichnende Fahrzeughändler ist. Das wird auch aus dem folgenden Satz deutlich, wonach die Formel Z Leistungen „beim Fahrzeughändler” durch einen näher bezeichneten Versicherer versichert sind. Die Versicherung der Garantieleistungen durch den Fahrzeughändler wäre unverständlich, wenn dieser nicht Garantiegeber wäre. Die Stellung der Beklagten ist demgegenüber in den beiden letzten Sätzen der Vertragsurkunde oberhalb der Unterschriften beschrieben. Nach dem ersten dieser beiden Sätze hat der Fahrzeughändler die Beklagte „für die Annahme von Anträgen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen … bevollmächtigt”. Die Rolle der Beklagten beschränkt sich demgemäß auf die einer Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesem obliegenden Garantieleistungen. Daran vermag auch der letzte Satz nichts zu ändern, wonach „Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag … vom Fahrzeugkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen” sind. Daraus kann schon wegen der in dem vorangehenden Satz ausgesprochenen Bevollmächtigung mit der bloßen „Abwicklung von Leistungen” nicht auf eine eigene Leistungsverpflichtung der Beklagten anstelle des Fahrzeughändlers geschlossen werden.

Diese Rollenverteilung zwischen der Fahrzeughändlerin und der Beklagten wird auch in dem Heft bestätigt, das der Kläger bei Unterzeichnung der Garantievereinbarung ausgehändigt erhalten hat. Darin heißt es nicht nur auf der ersten Seite, daß „der Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen” hat. Darüber hinaus wird der Fahrzeugkäufer auf der folgenden Seite unter der Überschrift „Formel Z – Die Vertragspartner” noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß „Partner dieses Formel Z-Vertrages … Ihr Fahrzeughändler” ist, daß „dieser die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH … übertragen” hat und daß „Formel Z von Ihrem Fahrzeughändler versichert wurde bei L. Versicherer Lo. … (als führender Versicherer)”. Auch § 3 Abs. 3 der auf den nachfolgenden Seiten abgedruckten „Allgemeine(n) Bedingungen zur Formel Z Gebrauchtwagen Garantie” ist zu entnehmen, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber ist. Diese Regelung besagt, daß der Fahrzeughändler von der Erstattungspflicht frei ist, wenn der Garantienehmer bestimmte Pflichten verletzt. Dies wäre unverständlich, wenn die Beklagte Garantiegeberin wäre. Denn dann würde der Fahrzeughändler aus der Garantie nicht haften, so daß es seiner Befreiung hiervon nicht bedürfte.

bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten bestehen demgegenüber nicht.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint die Übernahme einer Garantie durch die Fahrzeughändlerin nicht deswegen widersprüchlich, weil – nach bisherigem Recht – die Gewährleistung für Gebrauchtwagen üblicherweise sogar ganz ausgeschlossen wird. Bei dem vom Kläger gekauften Fahrzeug handelte es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um ein Neufahrzeug, das nach dem Kauf durch den Kläger erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Der Abschluß der Garantievereinbarung beruhte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß aufgrund des Vertriebsweges für das Fahrzeug keine Herstellergarantie bestand. Angesichts dessen erscheint die Übernahme der Garantie durch die an dem Verkauf des Fahrzeugs interessierte Fahrzeughändlerin folgerichtig, zumal der Kläger dafür einen erheblichen Geldbetrag an sie gezahlt hat.

Es trifft ferner nicht zu, daß bei Abschluß der Garantievereinbarung der Begriff „E. Garantie” werbend im Vordergrund gestanden hätte. Dieser Begriff, der auf die Beklagte als Garantiegeber hindeuten könnte, findet sich weder in der Garantievereinbarung selbst noch in dem dem Kläger ausgehändigten Heft. Die Worte „E. Garantie” werden dort vielmehr nur als Teil des Namens der Beklagten (E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH) verwandt, wobei in dieser Kombination bereits das Wort „Vertrieb” darauf hindeutet, daß die Beklagte nicht selbst Garantiegeber ist. Die Garantie wird in der Vereinbarung und in dem Heft als „Formel Z Gebrauchtwagen Garantie” oder – verkürzt – nur als „Formel Z” bezeichnet. Dieser Name läßt keinen Schluß auf die Beklagte als Garantiegeber zu.

Von den vom Berufungsgericht angeführten vermeintlichen Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten bleibt danach nur die Regelung in Nr. 2 der „Zusätzliche(n) Leistungen”, nach deren Wortlaut die Beklagte „wir”) gegebenenfalls Bahnfahrtkosten bis zu 100 DM übernimmt. Diese Regelung mag in bezug auf die Person des Garantiegebers mißverständlich sein. Sie hat jedoch in dem Gefüge des Vertrages eine so untergeordnete Bedeutung, daß ihr kein wesentliches Gewicht bei der Auslegung zukommt.

2. Ist mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich als Garantiegeber behandeln lassen, nicht gerechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des von der Beklagten bereits vorgerichtlich geltend gemachten Garantieausschlusses vorliegen.

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung darauf, daß die Fahrzeughändlerin dem Kläger während des Rechtsstreits „sämtliche Ersatzansprüche” gegen die Beklagte aus der Reparatur seines Fahrzeugs abgetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Fahrzeughändlerin insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Abgesehen davon, daß die Revisionserwiderung keinen Vortrag des Klägers zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fahrzeughändlerin und der Beklagten aufzeigt, kommt ein Ersatzanspruch der Fahrzeughändlerin gegen die Beklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihre Reparaturrechnung bereits bezahlt hat und zudem etwaige Garantieleistungen ausweislich des Garantievertrages anderweitig versichert sind.

IV.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Aus den oben (unter II 1 b) angeführten Gründen ergibt sich, daß der Kläger von der Beklagten aus der streitigen Garantievereinbarung keine Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten verlangen kann, weil nicht die Beklagte, sondern die Fahrzeughändlerin Garantiegeber ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher zur Endentscheidung reif. Demgemäß sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst

 

Fundstellen

Haufe-Index 915213

BGHR 2003, 660

BGHR

NJW-RR 2003, 926

EWiR 2004, 101

Nachschlagewerk BGH

WM 2003, 1535

DAR 2003, 264

MDR 2003, 625

NZV 2003, 279

ZfS 2003, 292

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