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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 46/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.

2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 280, 311, 434, 437, 440

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14e O 198/17)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14e. Kammer des Landgerichts Düsseldorf - 14e O 198/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in dem Objekt H... 13 in D..., die sie mit Kaufvertrag vom 09.02.2015 von der beklagten Bauträgerin erwarben. Das Objekt befindet sich im Neubaugebiet G..., in dem insgesamt ca. 1.800 Wohnungen errichtet werden sollen, und gehört zum sog. 2. Bauabschnitt. Die Fertigstellung des Wohngebietes dauert noch an; zu Beginn des Prozesses war etwa die Hälfte der Wohnungen errichtet.

Die von den Klägern selbst genutzte, 136,55 m2 große Wohnung befindet sich im 2. Obergeschoss und besteht aus vier Zimmern. Etwa 84 m2 der Wohnung nebst Balkon sind zur H... gelegen. Der Kaufpreis der Wohnung betrug EUR 541.704,49. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage H 1 zur Akte gereichte ...

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