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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2001 - 4 U 107/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast des Versicherungsnehmers für die behauptete Ermäßigung der Erstprämie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass sich die Erstprämie nach § 40 Abs. 2 S. 2 VVG auf eine angemessene Geschäftsgebühr ermäßigt habe, weil die nicht fristgerechte Geltendmachung der Erstprämie als Rücktritt gelte, so muss der Versicherungsnehmer, der sich zur Begründung seiner nicht fristgerechten Zahlung auf deren verspätete Weiterleitung durch den Makler beruft, das Fehlen der vom Versicherer behaupteten Inkassovollmacht des Maklers beweisen.

2. Entgegen § 40 Abs. 2 S. 1 VVG gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsjahres, das zum Zeitpunkt seiner Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG läuft, dann nicht, wenn er in dem vorangegangenen Versicherungsjahr unter qualifizierter Mahnung eine Zahlungsfrist gesetzt und danach die fristlose Kündigung rechtsmissbräuchlich bis in das Folgejahr hinausgezögert hat.

 

Normenkette

VVG § 38 Abs. 1 S. 2, §§ 39, 40 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 336/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.4.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.861,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.149,84 DM für die Zeit vom 8.6.1998 bis zum 13.7.1999 und aus 20.861,10 DM seit dem 14.7.1999 sowie 10 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien hat ab 1.8.1997 eine – durch die Sch.V. GmbH ve...

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