Leitsatz (amtlich)
1. Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Rechtsanwalt Honorar für eine fehlerhaft beantragte Verweisung des Rechtsstreits begehrt.
2. Neben einer bereits verdienten Prozessgebühr fällt eine Verkehrsanwaltsgebühr nach § 52 BRAGO nicht an.
3. An eine dem Mandanten günstige, wegen Unterschreitung gesetzlicher Gebühren unwirksame Honorarvereinbarung ist der Rechtsanwalt gem. § 242 BGB gebunden.
4. Zum Rückzahlungsanspruch des unterlegenen Prozessgegners im Falle einer das vereinbarte Honorar übersteigenden Kostenfestsetzung.
5. Zur Verzinsung von verspätet ausgekehrten Mandantengeldern.
6. Zum Umfang des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2003; Aktenzeichen 9 O 63/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das am 4.2.2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden unter Abweisung der weiter gehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
a) 3.850,38 Euro nebst 4 % Zinsen aus 3.637,87 Euro vom 15.5. bis 30.6.2000 und aus 3.842,38 Euro vom 1.7.2000 bis 10.4.2002 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.850,38 Euro seit dem 11.4.2002 zu zahlen und
b) die Handakte zum Mandat L./. S (Az ...) herauszugeben, soweit es ihre Bestandteile aus dem Zeitraum vom 28.2.2000 bis 19.11.2001 betrifft.
2. Es wird unter Abweisung des weiter gehenden Begehrens festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten bei der Abwicklung des Manda...