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AG Dortmund Urteil vom 11.10.1999 - 132 C 6509/99

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht die Klagehauptforderung nicht gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagten befanden sich nicht in Zahlungsverzug, als der Kläger seine Prozeßbevollmächtigten beauftragte. Zum einen ist zu beachten, daß der vom Kläger geltend gemachte gemäß § 6 Abs. I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auf ihn übergegangene Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erst nach Ablauf eines den Beklagten zuzubilligenden angemessenen Prüfungszeitraums fällig wurde (vgl. Riedl VersR 1994, 151 [152] m.w.N.; Schmalzl VersR 1994, 1314 m.w.N.). Zum zweiten ist zu berücksichtigen, daß der Honoraranspruch der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger bereits mit der ersten Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten entstanden, wenn auch noch nicht gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 1, Rnr. 18 und § 16, Rnr. 1). Der Kläger hat nicht den gemäß § 6 Abs. I EVZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zunächst selbst geltend gemacht, sondern sofort seine Prozeßbevollmächtigten beauftragt, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind dann tätig geworden, bevor die Beklagten in Zahlungsverzug geraten konnten. Der in Rede stehende Anwaltskostenschaden ist demnach entstanden, bevor sich die Beklagten in Zahlungsverzug befanden, und damit nicht adäquat kausal durch einen Verzug der Beklagten verursacht worden.

Dem Kläger steht die Klagehauptforderung gegen die Beklagten auch nicht gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I Satz 1 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB zu.

Zwar kann ein Unfallgeschädigter vom ...

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