Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 21.03.2016 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger teilweise abgeändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) zu 51 Prozent, der Kläger zu 2) zu 20 Prozent, der Kläger zu 3) zu 21 Prozent und die Klägerin zu 4) zu 8 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen soweit die Ansprüche der Kläger auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Kostenrechnungen vom 15.11.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 394,00 Euro, vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 442,44 Euro, vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 215,39 Euro sowie aus den Kostenrechnungen jeweils vom 25.04.2014, Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 1855,21 Euro, Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 828,84 Euro und Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 893,10 Euro abgewiesen wurden.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus Rechtsschutzversicherungen geltend (Anlage K1), denen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K2) zugrunde liegen.
Die Kläger beteiligten sich während der Versicherungsdauer in den Jahren 1991 bis 1999 an verschiedenen Gesellschaften aus dem Unternehmensverbund der sogenannten Göttinger Gruppe (Anlage K3). Nach diversen Umstrukturierungen und Verschmelzungen wurde mit Beschluss vom 14.06.2007 über da...