Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Mutwilligkeit einer Klage gegen Fahrzeughersteller und Fahrzeugverkäufer wegen angeblich manipulierter Abgaswerte.
Zur Bindungswirkung eines Stichentscheids nach § 18 ARB.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen 8 O 53/16)
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.05.2016 - 8 O 53/16 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem so genannten "VW-Abgasskandal" um Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen (im Folgenden: ARB) zugrunde; § 18 ARB lautet auszugsweise:
"18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil (...) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherer kann sich bei einer ablehnenden Entscheidung aus anderweitigen Gründen eine Ablehnung nach Absatz 1 vorbehalten. In diesem Fall kann der Einwand der Mutwilligkeit oder fehlender Erfolgsaussichten bei Wegfall des anderweitigen Ab...