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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.10.2015 - I-1 U 179/14

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2014; Aktenzeichen 1 O 222/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.654,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 aus 3.594,20 EUR sowie seit dem 02.09.2010 aus weiteren 59,97 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 338,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 62 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 % zur Last.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz (insgesamt: 6.731,25 EUR) aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2009 in XXX ereignete. Der Zeuge XXX befuhr als Taxifahrer mit dem Taxi Mercedes-Benz des Klägers die XXX-Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Auf Höhe einer Einfahrt an der Hausnummer X kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw Ford der Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob der Beklagte zu 1) einen Wendevorgang durchführte und ob dieser bereits beendet war sow...

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