Leitsatz (amtlich)
Kommen bei einer Minderung des Einkommens eines Selbständigen nach einem Verkehrsunfall unfallunabhängige Faktoren für den Gewinneinbruch (z.B. Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen) in Betracht, handelt das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen unfallbedingten Erwerbsschaden nach § 252 BGB, § 287 ZPO schätzt, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.10.2000; Aktenzeichen 24 O 366/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2.10.2000 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 366/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7.10.1998 verurteilt, an den Kläger weitere 8.782,95 Euro nebst 4 % Zinsen seit 13.8.1998 zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 71 % und der Beklagte 29 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 9.11.2000 eingelegte und mit einem am 4.12.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 16.10.2000 zugestellte zweite Teilurteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 2.10.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte verfolgt sein erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter und macht geltend, der Kläger habe den verlangten Verdienstausfallschaden nicht hinreichend dargetan. Es fehle jegliche Darlegung dazu, dass der vom LG angenommene Gewinnrückgang in der Zeit nach dem Unfall entstanden sei. Ursache für den geringen Gewinn in der Bilanz für 1997 sei vielmehr, dass im fraglichen Zeitraum rund 112.000 DM für Material mehr aufgewandt worden seien als im Jahre 1996. Aus den in den Bilanzen ersichtlichen Umsätzen, ...