Leitsatz (amtlich)
Die Hinweispflicht des Werkunternehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B kann in vollem Umfang entfallen, wenn der Auftraggeber durch einen von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche gefahrenträchtige Gesichtspunkte aufgeklärt wurde, so dass der Auftragnehmer davon ausgehen konnte, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, das der mit der Beauftragung verbundene Risiko in vollem Umfang zu überblicken.
Der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt, Nachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese Arbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder wegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, weil damit das Ziel der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich die Schaffung eines mängelfreien Werkes nicht erreicht werden kann.
Normenkette
VOB/B § 4 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 66/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 29.5.2001 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Kläger zu 1) 35.669,65 Euro (= 69.763,78 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.5.1999 und
b) an die Kläger zu 2) 17.086,97 Euro (= 33.419,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1999 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Klageantrag der Kläger zu 2) erledigt.
Die weiter gehenden Klagen werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu 58 % sowie die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Kläger zu 1) zu 63 % und der Kläger zu 2) zu 51 %. Die Kläger zu 1) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20 % sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die ...