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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.12.2000 - 24 U 118/00

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 7 O 338/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen I ZR 18/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger weder Mietzins- noch Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag vom 13. Dezember 1997 zustehen.

1.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Sachverständige D. das Beweisthema in einem entscheidenden Punkt eigenmächtig verändert hat. Im Beweisbeschluß des Landgerichts vom 29. April 1999 (GA 65) heißt es, es solle Beweis darüber erhoben werden, ob das Objekt U., W., seit dem 1. Juli 1998 zum Betriebe eines Handels mit Maschinenbau-Zubehör, Herstellung und Vertrieb bv-pneumatischer und elektronischer Steuerungen und umwelttechnischer Anlagen sowie Kompressoren bezugsfertig hergestellt sei. Diesen. Auftrag hat der Sachverständige auf Seite 3 seines Gutachtens vom 4. Februar 2000 auch wörtlich wiederholt. Auf Seite 9 des Gutachtens hat er den Umfang der sachverständig zu bewertenden Frage jedoch auf die Wartung umwelttechnischer Anlagen sowie Kompressoren erweitert, obwohl von einer Wartung von Anlagen weder im Beweisbeschluß noch im Mietvertrag der Parteien die Rede war, und dem Gutachten auch nicht zu entnehmen ist, dass etwa beim Ortstermin vom 2. November 1999 oder in anderer Weise sich die Parteien auf diese inhaltliche Erweiterung des Vertrages geeinigt hätten. Der Sachverständige hat das Ergebnis seiner gutachterlichen Würdigung auch maßgeblich auf die V...

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