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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.05.2015 - I-20 U 5/14

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Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Das OLG Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Welche Folgen hat es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Gemeinschaftswortmarke, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eines Teils der Mitgliedstaaten die klangliche Ähnlichkeit der Gemeinschaftsmarke mit einer als markenverletzend gerügten Bezeichnung durch einen Bedeutungsunterschied neutralisiert wird, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers anderer Mitgliedstaaten jedoch nicht:

a) Ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Sicht des einen Teils oder die Sicht des anderen Teils oder die Sicht eines fiktiven Durchschnittsverbrauchers aller Mitgliedstaaten maßgeblich?

b) Ist die Verletzung der Gemeinschaftsmarke für das gesamte Gebiet der EU zu bejahen oder zu verneinen, wenn in nur einem Teil eine Verwechslungsgefahr besteht, oder ist dann zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu differenzieren?

 

Gründe

A. 1 Dem OLG liegt die Berufung einer nach deutschem Recht eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, die vor den deutschen Gerichten eine in Israel ansässige Limited wegen Markenverletzung in Anspruch nimmt.

Das Berufungsgericht hält für sein Urteil eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung der Art. 1 Abs. 2 2. Halbsatz, Art. 102 Abs. 1 S. 1 und Art. 109 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke des Rates vom 26.2.2006 (im Folgenden "GMV") für erforderlich.

I. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Klägerin beschäftigt sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Hard- und Software in der Computerbranche sowie entsprechenden Servicedienstleistungen und Schulungen. Si...

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