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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.11.2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.2008)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Strafbefehl vom 31. Juli 2007 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht das Verfahren durch Urteil eingestellt, weil nach seiner Auffassung der gestellte Strafantrag nicht den Formerfordernissen des § 158 Abs. 2 StPO entspricht. Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt trotz der fehlende eigenhändigen Unterschrift der Präsidentin des Oberlandesgerichts vor. Er genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 158 Abs. 2 StPO. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres die handschriftliche Unterzeichnung ein (gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172 ff.). Entscheidend ist vielmehr, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (GmS-OGB a.a.O.; BVerfGE 15, 288 ff.). Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann deshalb nicht auf die Bestimmungen des BGB zurückgegriffen werden; die Vorschrift des § 126 BGB gilt im Prozessrecht weder unmittelbar noch entsprechend.

1.

Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535;...

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