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GmS-OGB Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

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Normenkette

SGG § 164 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde entspricht auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.

 

Tatbestand

I.

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte mit seiner gegen die Beklagte und Revisionsklägerin, eine Landesversicherungsanstalt (LVA), erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Landessozialgericht wies die Berufung der LVA zurück. Hiergegen legte diese Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein, die sie mit einem weiteren Schriftsatz begründete. Die Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterzeichnet:

gez. S. (maschinenschriftlich) Ltd. Verwaltungsdirektor

beglaubigt:

handschriftliche Unterschrift

(K.)

Verwaltungsoberamtmann.

Ein Stempel oder Siegel ist nicht beigefügt.

2. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält die Revision der LVA für unzulässig n weil die Revisionsbegründung nicht die eigenhändige Unterschrift des für den Inhalt Verantwortlichen trägt. Die lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk – mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels – versehene maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers genüge nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit, dem auch die Revisionsbegründung (§ 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) unterliege.

Der 4. Senat des BSG sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch abweichende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) gehindert Beide Gerichtshöfe seien der Rechtsansicht, daß eine eigenhändige Unterzeichnung durch den für den Inhalt Verantwortlichen nicht erforderlich sei. Zwischen ihnen bestehe allerdings insofern auch eine Divergenz,...

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Sozialgerichtsgesetz / § 164 [Einlegung der Revision]
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  (1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muß das ...

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