Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 05.07.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 55,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend begründet.
I.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 9. Januar 2005 gegen 16.00 Uhr in B auf der B... Straße kann der Kläger lediglich 50 % seines Schadens in Höhe von 11.131, 30 € ersetzt verlangen, abzüglich der bereits gezahlten 5.510, 65 € also lediglich noch den zuerkannten Betrag von 55,- € nebst Zinsen. Entgegen dem Landgericht trifft den Kläger neben der - im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h ohnehin erhöhte - Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw ... in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat ( § 5 III Nr. 1 StVO). Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem Landgericht beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten zu 1. (Verstoß gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I 4 StVO) und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmäßige Haftungsverteilung geboten ist.
Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
Der Senat vermag sich unter den gegebenen Umständen der Wertung des Landgerichts, dass ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststellbar sei, nich...