Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Beschluss, in dem ein Arrestbefehl erlassen wird, auf die Antrags-schrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen. Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrest-verfahren nach § 189 ZPO geheilt werden.
2. Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff. ZPO zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 27.7.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Arrestbefehl der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 13.5.2009 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag des Arrestklägers vom 12.5.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arrestkläger.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein zugunsten des Arrestklägers am 13.5.2009 erlassener dinglicher Arrest aufzuheben ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG Düsseldorf hat den am 13.5.2009 im Beschlusswege erlassenen Arrestbefehl i.H.v. 418.003,49 EUR zzgl. 6,5 % Zinsen hieraus seit dem 26.9.2007 zzgl. der auf 25.898,08 EUR zu veranschlagenden Kosten nach Widerspruchseinlegung des Arrestbeklagten durch Urteil vom 27.7.2009 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht seien. Der Arrestbefehl sei auch nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zustellung des Arrestbefehls an den Arrestbekl...