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OLG Koblenz Urteil vom 05.06.2003 - 5 U 219/03

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Leitsatz (amtlich)

Im Arzthaftungsprozess sind die materielle Schadensersatz- frage und der Schmerzensgeldantrag untrennbar miteinander verknüpft. Ein Teilurteil über den Anspruch aus § 847 BGB ist daher nur statthaft, wenn zugleich ein Grundurteil über die weiteren Ansprüche ergeht.

 

Normenkette

ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3; BGB §§ 276, 823, 847

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 10 O 19/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.1.2003 aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Kläger nehmen in Rechtsnachfolge ihres Sohnes, der während des Rechtsstreits an den Folgen eines Geburtsschadens verstorben ist, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, indem sie sie gesamtschuldnerisch für ärztliche Versäumnisse verantwortlich machen. Das LG hat dem Klageverlangen durch Teilurteil insoweit stattgegeben, als es ein Schmerzensgeld von 55.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen hat. Weitergehende Schmerzensgeldforderungen hat es verneint. Die Entscheidung über die materielle Ersatzpflicht der Beklagten ist insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten worden.

Das greifen die Kläger mit der Berufung insoweit an, als sie einen Schmerzensgeldbetrag in der Größenordnung von mindestens 300.000 Euro begehren. Ihrer Ansicht nach rechtfertigt sich ein solcher Betrag aus dem Schadensumfang und dem Gesamtverhalten der Beklagten.

Ergänzend wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Die Berufung der Kläger führt – ungea...

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