Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen 88 O 81/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.5.2013 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 88 O 81/11 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens KZR 30/14.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 617.341,71 EUR festgesetzt.
Gründe
I.A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen ein Entgelt (Einspeiseentgelt bzw. Transportentgelt) zu zahlen hat.
Die Klägerin ist eine Anbieterin von Telefonie- und Internetdiensten und betreibt seit dem Jahr 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum K./B., in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 227.000 Kunden (TV-Haushalte) versorgt werden. Zum Teil sind diese auf der Netzebene (NE) 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein dritter Betreiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet. Gegenwärtig speist die Klägerin die Signale von 401 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter auch die Programme der Beklagten.
Die Beklagte ist die Veranstalterin des Z., namentlich des Vollprogramms "Z." sowie der Zusatzprogramme "Z.-I.", "Z.-K....