Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 27.05.2010; Aktenzeichen 7 O 57/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 7 O 57/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.865,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
A)
Die Klägerin, Eigentümerin eines Hallenkomplexes in der W.....straße in H....., beauftragte Ende 2005/Anfang 2006 den Beklagten unter anderem mit der Sanierung der Dachfläche V. Mit dem auf das Privatgutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H. M..... gestützten Vorbringen, die von dem Beklagten durchgeführten Sanierungsarbeiten seien mangelhaft, so dass eine Komplettsanierung der von dem Beklagten behandelten Flachdachbereiche erforderlich sei, verlangt die Klägerin Kosten der Ersatzvornahme und Schadensersatz. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten zeige sich insbesondere in folgendem: Die oberste Dachschicht sei nicht ausreichend befestigt worden. Die Attikaausbildung sei mangelhaft. Auch seien die Dachbahnen fehlerhaft verschweißt worden. Erstinstanzlich hat die Klägerin den ihr wegen der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten zustehenden Anspruch ins...