Entscheidungsstichwort (Thema)
Prognoserisiko nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
Normenkette
BGB §§ 251, 635
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 21 O 805/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Coburg vom 28.7.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung Zug-um-Zug erfolgt gegen Abtretung aller etwaigen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den die Mängelbeseitigungsarbeiten planenden Architekten Dipl.-Ing.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz bzw. Mängelbeseitigungskosten, zu deren Erstattung der Beklagte durch Feststellungsurteil des LG Coburg vom 6.11.1998 (LG Coburg, Urt. v. 6.11.1998 - 22 O 143/97) rechtskräftig verurteilt ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten den Beklagten mit Architektenvertrag vom 7.5.1993 mit der Planung und Bauüberwachung gem. Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI eines Erweiterungsbaues, der im Sockelgeschoss an ihr vorhandenes Wohnhaus in ... anschloss. Die bauausführende Firma war die Baufirma ... Bau GmbH. Nach Beendigung der Bauarbeiten stellten sich an verschiedenen Wänden des Anbaus, insb. in der Grenzwand zum Wohnhaus, Feuchtigkeitsschäden ein, zu deren Beseitigung die Klägerin vergeblich aufforderte. In dem von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen den Beklagten und die Baufirma ... Bau GmbH & Co. KG geführten Rechtsstreit...