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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2012 - I-17 U 79/11

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 1 O 401/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den zu dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Klägerin mit der Konto-Nr.: ... aufgrund der Kontobelastungen vom 07.03.2010 in Höhe von 4.500,00 € und vom 08.03.2010 in Höhe von 5.000,00 € entstandenen Negativsaldo und die für den Negativsaldo von 9.500,00 € belasteten Überziehungszinsen in Höhe von jährlich 13,24 Prozentpunkten seit dem 08.03.2010 auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin unterhält seit dem 17.12.2009 bei der Beklagten ein Girokonto. Für dieses Konto wurde ihr eine EC-Karte ausgehändigt, die mittels einer Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen an Geldautomaten ermöglicht. Am 7. und 8. März 2010 erfolgten an einem Geldautomaten einer anderen Bank in Duisburg Geldabhebungen vom Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.650 €. Dabei wurden zu verschiedenen Zeitpunkten in schneller Folge insgesamt 19 Abhebungen zu 500 € und eine Abhebung in Höhe von 150 € vorgenommen. Die Beklagte belastete das Konto entsprechend.

Die Klägerin zeigte der Beklagten am 10. März 2010 an, dass sie nicht mehr in Besitz der Karte sei und dass die genannten 19 Abhebungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Sie verlangt von der Beklagten die Rückbuchung der Belastungen.

Wegen der weiteren ...

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