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LG Duisburg Urteil vom 19.04.2011 - 1 O 401/10

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Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2012; Aktenzeichen I-17 U 79/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte eröffnete für die Klägerin gemäß deren Antrag vom 17.12.2009 (Bl.9 GA) ein Girokonto. Dem Vertragsverhältnis liegen unter anderem die "Bedingungen für die girocard-Maestro Card" (Bl. 14-16 GA) der Beklagten zugrunde.

In Abschnitt II. 6. b) der Bedingungen heißt es unter anderem:

"Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird."

Unter Abschnitt II. 12. a) (5) heißt es unter anderem:

"Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang."

Mit Schreiben vom 19.12.2009 (Bl. 10 GA) erkundigte sich die Klägerin danach, welchen Dispositionskredit die Beklagte ihr bei monatlichen Einnahmen von zunächst 2.500,- € einräume. Die Beklagte wies später auf den Kontoauszügen einen Dispositionsrahmen von 12.000,- € aus. Die Klägerin schrieb unter dem 06.01.2010 (Bl. 11 GA) an die Beklagte:

"Sie haben mir ein Dispolimit eingeräumt von 12.000,- €. Das ist sehr freundlich, ich werde es nicht benötigen. Insoweit aber Info, welchen Zinssatz Sie derzeit für diesen Dispo benötigen?".

Die Klägerin nutzte ihre Bankkarte zuletzt am Morgen des 05.03.2010 am SB-Terminal der kontoführenden Filiale der Beklagten in N, von dem sie sich 300,- € auszahlen ließ. Sie trägt vor, dass sie Pro...

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