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OLG Düsseldorf Urteil vom 04.10.1990 - 10 U 93/90

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 29.03.1990; Aktenzeichen 5 O 521/89)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29. März 1990 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Antragstellerin wird festgestellt, daß das einstweilige Verfügungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist endgültig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist nicht begründet.

1.) Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht einen Verfügungsanspruch zugebilligt. Der Antragsgegner war nämlich aufgrund des Mietvertrages vom 1. September 1990 verpflichtet, der Antragstellerin den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Mieträumen zu überlassen. Er durfte den Vertrag nicht am 24. November 1989 fristlos kundigen. Denn die Antragstellerin befand sich mit der Zahlung der Mietzinsen für Oktober und November 1989 nicht im Schuldnerverzug. Ein solcher hatte gemäß § 284 Abs. 1 BGB vorausgesetzt, daß der Zahlungsanspruch des Antragsgegners fällig gewesen wäre. Das indessen traf nicht zu. Denn der Antragstellerin stand zu jenem Zeltpunkt eine die Fälligkeit des Anspruchs hindernde aufschiebende Einrede i.S. des § 537 Abs. 1 BGB zu. Sie durfte die Zahlung der Mietzinsen solange verweigern, wie der Antragsgegner seiner eigenen mietvertraglichen Hauptpflicht zur uneingeschränkten Gebrauchsgewährung nicht nachgekommen war. Zwar begann das Mietverhältnis nach § 3 des Vertrages am 1. Oktober 1989. Jedoch hatte der Antragsgegner in § 1 Nr. 3 des Vertrages die „Gewahr für konzessionsreife, renovierte Räumlichkeiten zum Betrieb einer Spielhalle von 90 Quadratmetern” übernommen. Ferner hatte er sich in § 7 Satz 1 des Mietvertrages...

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