Leitsatz (amtlich)
Hat der Testamentsvollstrecker nach der letztwilligen Verfügung lediglich die Aufgabe, "für die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse zu sorgen und den Vermächtnisgegenstand bis zur Erfüllung des Vermächtnisses zu verwalten", so ist es dem Nachlassgericht verwehrt, einem Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses, an den das Nachlassgericht gebunden ist, zu entsprechen.
Normenkette
BGB § 2368 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FamFG § 354
Verfahrensgang
AG Moers (Beschluss vom 03.07.2012; Aktenzeichen 300 VI 105/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Erblasserin hinterließ insgesamt drei letztwillige Verfügungen.
Durch Testament vom 15.11.2007 widerrief sie das Testament vom 5.6.1972 und bestimmte unter II. die Beteiligte zu 1) zu ihrer alleinigen Erbin und traf folgende Bestimmungen:
"III.
Vermächtnisse und Auflagen
...
2.) "Meine Schwester ... (die Beteiligte zu 2) soll mein Haus ... mit sämtlichem Inventar sowie ... erhalten, jedoch lediglich als befreite Vorerbin.
Nacherbin nach dem Tod meiner Schwester ist insoweit dann auch die ... (Beteiligte zu 1).
Außerdem ist an meine Schwester ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR auszuzahlen, hiervon hat sie den Unterhalt für den Hund bis zu dessen Tod zu begleichen. Sollte der Hund bereits vorverstorben sein, entfällt dieser Teil der Verfügung.
3.) Meine Betreuerin (...) soll als weiteres Vermächtnis einen Geldbetrag i.H.v. 10.000 EUR sowie meinen Pkw erhalten. (...) Die Vermächtnisse fallen jeweils mit dem Erbfall an und sind spätestens binnen zwei Monaten zur Zahlung fällig.
...
IV.
Testamentsvollstreckung
"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse zu sorgen und den Vermächt...