Leitsatz (amtlich)
1. Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer "mittelbaren" Verkehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen).
2. Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden.
3. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit ("Parkverstoß") dar.
4. Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen.
Normenkette
OWiG § 1 Abs. 1; StVG § 25a Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; BKatV Anlage Nr. 153; 35. BImSchV § 3; StVO Anlage 2 Zeichen 270.1; StVO Anlage 2 Zeichen 270.2
Tenor
Der Betroffene wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
Der Betroffene trägt als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt.
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die auf die Sachrüge gestützte...