Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 20.06.2017; Aktenzeichen 16 F 85/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20. Juni 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (16 F 85/17) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der minderjährigen Kinder A. und B. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht antragsgemäß die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Antragstellerin übertragen, nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Sorgerechts zugestimmt hatte. Mit Schreiben vom 19.07.2017 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufigen Erfolg.
Das Vorbringen des Antragsgegners aus der Beschwerdeschrift ist dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr mit einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden minderjährigen Kinder auf die Antragstellerin einverstanden ist. Der Widerruf der Zustimmung durch den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ist wirksam. Die Erklärung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren widerrufen werden, weil es sich um eine zweite Tatsacheninstanz handelt und das Verfahren nicht auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714; Palandt-Götz, 76. Aufl., § 1671 Rdnr. 8; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 4. Kapitel Rdnr. 209).