Tenor
Der Verkündungstermin vom 24. Januar 2007 wird aufgehoben.
Eine Entscheidung ergeht bereits jetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. August 2006 (VK 2-86/06) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, durch eine neu einzusetzende Prüfgruppe, deren Mitglieder von denen der bisherigen Prüfgruppe personenverschieden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine erneute Bewertung der zu Los 28 eingegangenen Angebote in dem Wertungskriterium I. 3 vornehmen zu lassen und die Bieter über das Ergebnis dieser Bewertung gemäß § 13 VgV zu unterrichten.
Im übrigen werden die Beschwerde der Beigeladenen und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Verfahren über die Anträge nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sind von der Antragstellerin und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
Die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren einschließlich der Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 78.000 EUR
Gründe
I.
Die Antragstellerin bewarb sich für die Lose 28 und 31 der Ausschreibung von Berufsausbildungsmaßnahmen nach § 241 Abs. 2 SGB III (integratives Modell - Vergabenr. 152-06-26595) der B... um den Zuschlag. Der geschätzte Auftragswert liegt über 200.000 EUR.
Die Verdingungsunterlagen bestanden aus einem Teil A "Allgemeine Hinweise" und einem Teil B "Leistungsbeschreibung". Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Maßnahme sah Ziffer B.2.3 vor:
"Die Wochenstundenzahl beträgt einschlie...