Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Vergabeüberwachungsausschuss des Landes Hessen als Vergabekammer vom 10.3.1999 (Az.: VÜA 2 / 99) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss im Kostenpunkt abgeändert.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben die Beigeladene und die Auftraggeberin als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Beigeladene.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse.
Tatbestand
I.
Die Stadt B. betreibt eine vollbiologische Kläranlage. Die Auftraggeberin, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt B., schrieb im offenen Verfahren die Erweiterung der Kläranlage B. u. a. im Amtsblatt der EG vom 8.10.1998 aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte mit Bescheid vom 26.6.1998 die Erweiterung der Kläranlage B. nach der Maßgabe des Entwurfs einer Architektengemeinschaft genehmigt. Die Entwurfsplanung sah für die biologische Stufe das sog. SBR – Verfahren (Sequenzing – Batch – Reaktor) vor. Nach Forderung der Aufsichtsbehörde waren bestimmte Überwachungswerte (garantierte Abwasserwerte) einzuhalten. Wegen der Einzelwerte wird auf S. 2 unter I. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
In der Bekanntmachung hieß es zu Art. und Umfang der Arbeiten:
„Die bestehende mechanisch / biologische Kläranlage ist nach den gesetzlichen Forderungen für die Stickstoff- und Phosphatentfernung auszubauen. Es ist vorgesehen, die biologische S...