Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 09.03.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.10.2017.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6160,83 Euro und für die erste Instanz auf 11.141,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffenen PKW in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die von den Parteien nicht vorgelegten ARB 2000/1 (Version 1.0) (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2000__v1_stand_10-1999.pdf, im Folgenden: ARB) zugrunde.
Der Kläger erwarb unter dem 28.04.2011 einen VW-Sharan mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZ7NZCV010279 bei der H. VZ GmbH, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 37.786,67 Euro (Anlage K2 im Anl...